Smart-Meter-Pflicht bei der Wärmepumpen-Förderung: Was Sie bestellen müssen, bis wann und was es kostet

Stand: 5. Oktober 2026, geprüft nach der BEG-Reform vom 21.07.2026 am Richtlinientext vom 17.08.2026 und am KfW-Infoblatt Version 11.0 (gültig seit 16.09.2026)

Hausbesitzerin mit Smartphone vor dem geöffneten Zählerschrank im Hauswirtschaftsraum eines Einfamilienhauses
KI-generiertes Symbolbild

Seit dem 21. Juli 2026 hängt Ihre Wärmepumpen-Förderung an einer Bestellung, die mit der Heizung selbst nichts zu tun hat: Sie müssen für Ihren Hausanschluss ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung bestellen, sonst ist die Wärmepumpe nicht förderfähig. So steht es in der Förderrichtlinie und seit dem 16. September 2026 mit allen Details im KfW-Infoblatt. Die gute Nachricht: Die Bestellung kostet einmalig höchstens 100 Euro, dieser Betrag ist selbst förderfähig, und als Nachweis reicht eine E-Mail. Die schlechte: Wer die Bestellung bis zur Inbetriebnahme vergisst, riskiert bis zu 22.400 Euro Zuschuss. Dieser Ratgeber erklärt, was Sie genau bestellen, wo, bis wann, was es laufend kostet und welches Netzentgelt-Modul nach §14a Sie im selben Zug wählen sollten.

Die neue Bedingung im Wortlaut: keine Förderung ohne iMSys-Bestellung

Die Regel steht in der Anlage Technische Mindestanforderungen der Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahmen vom 17. August 2026, Nummer 3.4.3. Sinngemäß: Neu eingebaute Wärmepumpen müssen über eine digitale Schnittstelle zur netzorientierten Steuerung verfügen, und der Antragsteller muss den Einbau eines intelligenten Messsystems inklusive Steuerungseinrichtung beim Messstellenbetreiber beantragen, sofern der Hausanschluss noch nicht damit ausgerüstet ist. Der letzte Satz der Nummer ist der entscheidende: Es werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die diese Anforderung erfüllen.

Das KfW-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen konkretisiert das in Nummer 4.1.3.2 unter dem Stichwort iMSys-Bestellpflicht. Sie gilt für alle Wärmepumpen, für die der Förderantrag ab dem 21. Juli 2026 gestellt wurde, und grundsätzlich für alle Leistungsklassen. Wer seinen Antrag vor diesem Datum eingereicht hat, ist nicht betroffen. Bis zum 16. September 2026 war das Infoblatt zu diesem Punkt noch lückenhaft, seit der Version 11.0 sind Frist, Nachweis und Kosten geregelt.

Ein intelligentes Messsystem, kurz iMSys, besteht aus einem modernen digitalen Stromzähler und einem Smart-Meter-Gateway, das die Messwerte verschlüsselt überträgt. Die Steuerungseinrichtung, oft Steuerbox genannt, ist das Bauteil, über das der Netzbetreiber Ihre Wärmepumpe nach §14a Energiewirtschaftsgesetz in seltenen Engpässen auf mindestens 4,2 Kilowatt drosseln darf. Genau diese Steuerbarkeit will der Fördergeber mit der Bestellpflicht sicherstellen. Was §14a sonst für Sie bedeutet und warum Sie dafür ein reduziertes Netzentgelt bekommen, erklärt der Ratgeber Wärmepumpenstrom: Tarif-Vergleich und eigener Zähler.

Wo Sie bestellen und wie lange der Einbau dauern darf

Sie haben zwei Wege. Der erste ist der grundzuständige Messstellenbetreiber, in den meisten Fällen Ihr örtlicher Netzbetreiber oder dessen Messstellentochter. Dort bestellen Sie das intelligente Messsystem als Einbau auf Kundenwunsch nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 Messstellenbetriebsgesetz. Der zweite Weg ist ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber nach § 5 desselben Gesetzes, also ein freier Anbieter, der den Messstellenbetrieb für Ihren Zähler übernimmt. Beide Wege erkennt die KfW an.

Die Frist für den Einbau steht im Gesetz: Bei einer Bestellung auf Kundenwunsch muss der Messstellenbetreiber das intelligente Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung einbauen. Für die Förderung ist das nicht entscheidend, denn die KfW verlangt den Nachweis der Bestellung, nicht den Nachweis des Einbaus. Für Ihre Netzentgelt-Reduzierung nach §14a und für einen dynamischen Stromtarif ist das Datum aber relevant, denn beides funktioniert erst mit dem eingebauten Gerät.

Wer bereits ein intelligentes Messsystem samt Steuerungseinrichtung am Hausanschluss hat, etwa weil eine Wallbox oder eine größere Photovoltaikanlage den Einbau schon ausgelöst hat, ist von der Bestellpflicht befreit. Ein moderner digitaler Zähler ohne Gateway, wie er seit Jahren in vielen Häusern hängt, reicht dagegen nicht. Prüfen Sie im Zweifel die Zählernummer auf Ihrer letzten Stromrechnung oder fragen Sie den Messstellenbetreiber, was an Ihrem Anschluss verbaut ist.

Die Frist: spätestens bis zur Inbetriebnahme

Die Bestellung kann laut Infoblatt bereits vor Beginn oder während der Durchführung des Vorhabens erfolgen. Sie muss aber spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe oder bis zur Abnahme durch das Fachunternehmen geschehen sein. Das ist die Stelle, an der es in der Praxis schiefgehen wird, weil sich niemand für die Bestellung zuständig fühlt: Der Heizungsbauer plant die Anlage, der Elektriker den Zählerplatz, der Energieeffizienz-Experte die Bestätigung zum Antrag. Bestellen müssen Sie als Antragsteller selbst.

Unser Rat: Bestellen Sie das Messsystem am Tag, an dem Sie die Zusage der KfW bekommen. Dann liegt der Nachweis in der Akte, bevor überhaupt ein Monteur im Haus ist, und die vier Monate Einbaufrist laufen parallel zur Lieferzeit der Wärmepumpe. Wie der Antrag Schritt für Schritt abläuft und welche Reihenfolge Sie einhalten müssen, steht im Ratgeber KfW-Antrag Schritt für Schritt.

Welcher Nachweis reicht: eine E-Mail genügt

Die KfW stellt an den Nachweis keine Formanforderungen. Anerkannt wird die schriftliche Beauftragung durch Sie oder die Eingangs- beziehungsweise Auftragsbestätigung des Messstellenbetreibers. Das Infoblatt nennt ausdrücklich E-Mails, Briefe und Bildschirmkopien als zulässige Belege, solange daraus eindeutig hervorgeht, dass Sie das intelligente Messsystem für Ihren Haus- und Gebäudeanschluss beauftragt haben.

Diesen Nachweis legen Sie Ihrem Fachunternehmen oder Ihrem Energieeffizienz-Experten vor, denn die Bestätigung nach Durchführung setzt voraus, dass die Anforderung erfüllt ist. Bewahren Sie ihn außerdem selbst auf: Das Infoblatt verlangt, dass er bei behördlichen Vollzugskontrollen vorgelegt werden kann. Ein Screenshot aus dem Kundenportal des Netzbetreibers mit Datum und Zählernummer ist dafür völlig ausreichend, ein Anruf ohne schriftliche Bestätigung nicht.

Erst der Fördersatz, dann die Bestellung

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Was die Pflicht kostet: die Preisobergrenzen aus dem Gesetz

Die Kosten sind gesetzlich gedeckelt, und zwar in § 30 und § 35 Messstellenbetriebsgesetz. Die folgende Tabelle zeigt, was der grundzuständige Messstellenbetreiber Ihnen höchstens berechnen darf. Ein wettbewerblicher Anbieter ist an diese Grenzen nicht gebunden, muss also im Einzelfall verglichen werden.

PostenHöchstbetragGrundlageFörderfähig?
Einmaliges Entgelt für den Einbau auf Kundenwunsch100 Euro einmalig§ 35 Absatz 1 Nummer 1 MsbGja, mit Rechnung des Messstellenbetreibers
Laufender Messstellenbetrieb bei einer Wärmepumpe nach §14a50 Euro im Jahr§ 30 Absatz 1 Nummer 4 MsbGnein
Einbau und Betrieb der Steuerungseinrichtungzusätzlich 50 Euro im Jahr§ 30 Absatz 2 MsbGnein
Zweiter Zähler und Zählerplatz (nur bei Modul 2)Messentgelt meist 25 bis 50 Euro im Jahr; Elektriker am Zählerplatz nicht gedeckelt, kleinere Umbauten etwa 200 bis 500 Euro, neuer Zählerschrank mehrere Tausend EuroPreisblätter 2026 der Messstellenbetreiber, co2online, Angebot des ElektrikersElektroarbeiten, soweit unmittelbar mit der Wärmepumpe verbunden

Für einen selbstnutzenden Eigentümer heißt das: einmalig bis zu 100 Euro, die Sie über die Förderung zu Ihrem Fördersatz zurückbekommen, und laufend bis zu 100 Euro im Jahr. Die 80 Euro, die das Gesetz zusätzlich dem Netzbetreiber in Rechnung stellt, tauchen bei Ihnen nicht auf. Dem stehen die Netzentgelt-Reduzierung nach §14a und die Möglichkeit eines dynamischen Tarifs gegenüber, dazu gleich mehr. Die Preisspanne für den zweiten Zähler stammt nicht aus einer Primärquelle, sondern aus Praxiswerten, weil jeder Messstellenbetreiber eigene Preisblätter hat.

Die zweite Bedingung: die digitale Schnittstelle der Wärmepumpe

Die iMSys-Bestellung ist Ihre Aufgabe, die zweite Anforderung aus Nummer 3.4.3 betrifft das Gerät. Neu eingebaute Wärmepumpen müssen eine digitale Schnittstelle haben, die interoperabel ist, die netzorientierte Steuerung nach §14a einschließlich der Status- und Rückmeldeinformationen ermöglicht und sich direkt oder über ein Energiemanagementsystem an das intelligente Messsystem anbinden lässt. Ab dem 1. Juli 2027 muss diese Schnittstelle in einem Format ausgeführt sein, das dem Code of Conduct for Energy Smart Appliances der Europäischen Kommission entspricht; die Richtlinie nennt als Beispiel EEBUS nach VDE-AR-E 2829-6.

Für Sie hat das eine praktische Folge beim Angebot: Fragen Sie den Fachbetrieb schriftlich, ob das angebotene Modell die Anforderungen der Nummer 3.4.3 der Technischen Mindestanforderungen erfüllt, und bei einem Einbau ab Mitte 2027, ob die Schnittstelle dem Code of Conduct entspricht. Nach Nummer 3.4.7 gehört zu den Nachweisen eine Bestätigung im Rahmen der Inbetriebnahme, dass die digitale Schnittstelle betriebsbereit ausgeführt, aktiviert und für die Anbindung an ein intelligentes Messsystem anschlussfähig ist. Die genauen technischen Details will die KfW laut Infoblatt Nummer 4.1.3.1 in einer der nächsten Versionen nachliefern. Bis dahin gilt der Richtlinientext.

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Und dann: Modul 1, 2 oder 3 nach §14a wählen

Sobald das intelligente Messsystem bestellt ist, steht die Entscheidung an, die Ihre Netzkosten auf Jahre bestimmt. Für die Drosselbarkeit nach §14a bekommen Sie ein reduziertes Netzentgelt, und die Bundesnetzagentur hat dafür drei Module festgelegt. Modul 1 ist ein pauschaler Abzug auf der Netzrechnung, nach den Preisblättern 2026 bei großen Netzbetreibern zwischen 102,63 und 124,00 Euro netto im Jahr. Modul 2 senkt den Netzentgelt-Arbeitspreis auf 40 Prozent, verlangt aber zwingend einen eigenen Zähler für die Wärmepumpe. Modul 3 staffelt das Netzentgelt nach Tageszeit, ist nur zusätzlich zu Modul 1 wählbar und setzt genau das intelligente Messsystem voraus, das Sie jetzt ohnehin bestellen.

ModulVoraussetzungPasst, wennPasst nicht, wenn
Modul 1 (pauschal)keine, läuft über den HausanschlussWärmepumpe unter etwa 3.000 kWh im Jahr, Zählerschrank voll, Neubau oder gut saniertVerbrauch hoch und Netz-Arbeitspreis hoch
Modul 2 (prozentual)zweiter Zähler, eigene Marktlokationab etwa 4.000 kWh im Jahr, vor allem in teuren NetzgebietenNetz-Arbeitspreis unter 3 Cent, dann ist die Pauschale oft mehr wert
Modul 3 (zeitvariabel)Modul 1 plus intelligentes MesssystemNetzbetreiber bietet es tatsächlich an und Sie verschieben Verbrauch aktivNetzbetreiber hat es noch nicht umgesetzt

Ein Rechenbeispiel zeigt, warum die Antwort vom Netzgebiet abhängt. Eine Wärmepumpe mit 5.000 Kilowattstunden im Jahr spart mit Modul 2 bei Netze BW, wo der reguläre Netz-Arbeitspreis 2026 bei 7,57 Cent netto liegt, rund 60 Prozent davon: 4,54 Cent mal 5.000 Kilowattstunden sind 227 Euro netto im Jahr, dazu entfällt der Netz-Grundpreis für den Wärmepumpenzähler. Bei Schleswig-Holstein Netz mit 2,56 Cent netto im Modul 2 liegt der reguläre Arbeitspreis entsprechend niedriger, die Ersparnis schrumpft auf gut 75 Euro netto, und die Pauschale nach Modul 1 mit rund 100 bis 120 Euro ist mehr wert, ganz ohne zweiten Zähler. Wer in einem günstigen Netzgebiet wohnt, sollte Modul 2 also nicht reflexhaft wählen. Die vollständige Rechnung mit Tarifen, Grundpreisen und Zählerkosten steht im Ratgeber Wärmepumpenstrom-Tarif-Vergleich, und wer zusätzlich ein E-Auto lädt, findet die Sonderregeln in Wärmepumpe und E-Auto: ein Zähler oder zwei?

Zu Modul 3 eine ehrliche Einordnung: Anzubieten ist es seit dem 1. April 2025, umgesetzt haben es bisher nur wenige Verteilnetzbetreiber. Die Bundesnetzagentur hat am 28. Mai 2026 Vollstreckungsverfahren eingeleitet und zwei Netzbetreibern ein Zwangsgeld angedroht, mit Frist bis zum 30. September 2026. Fragen Sie Ihren Netzbetreiber konkret, ob Modul 3 verfügbar ist, bevor Sie damit rechnen.

Sonderfälle: kleine Wärmepumpen, Brauchwasser-Wärmepumpen, Bestandsanlagen

Nicht jede Wärmepumpe unterliegt der Steuerungspflicht nach §14a. Betroffen sind Anlagen mit mehr als 4,2 Kilowatt Netzanschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind. Für geförderte Wärmepumpen, die darunter liegen, beschränkt sich die Bestellpflicht laut Infoblatt auf das intelligente Messsystem ohne Steuerungseinrichtung. Brauchwasser-Wärmepumpen sind ganz ausgenommen, wenn sie als Umfeldmaßnahme gefördert werden und nicht nach §14a steuerpflichtig sind.

Für Anträge, die vor dem 21. Juli 2026 eingegangen sind, gilt die Bestellpflicht nicht, auch wenn der Einbau erst 2027 stattfindet. Maßgeblich ist das Antragsdatum. Wer dagegen erst jetzt beantragt, sollte die Bestellung fest in den Ablauf einplanen, unabhängig davon, ob die Wärmepumpe im Neubau, im sanierten Haus oder im unsanierten Altbau steht.

Häufige Fragen

Muss ich den Smart Meter bestellen, bevor ich den Förderantrag stelle? Nein. Die Bestellung kann vor Beginn oder während der Durchführung erfolgen, spätestens bis zur Inbetriebnahme oder Abnahme. Sinnvoll ist die Bestellung direkt nach der Zusage, dann ist der Nachweis rechtzeitig da.

Ich habe schon einen digitalen Zähler. Reicht das? Nur wenn es ein intelligentes Messsystem mit Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtung ist. Eine moderne Messeinrichtung, also der digitale Zähler ohne Gateway, erfüllt die Bedingung nicht.

Was passiert, wenn der Messstellenbetreiber nicht innerhalb von vier Monaten einbaut? Für die Förderung nichts, denn die KfW verlangt den Nachweis der Bestellung. Heben Sie die Bestellbestätigung mit Datum auf. Die Netzentgelt-Reduzierung nach §14a können Sie unabhängig vom Einbau des Gateways beim Netzbetreiber anmelden, Modul 3 funktioniert allerdings erst mit eingebautem Messsystem.

Ist das einmalige Entgelt wirklich förderfähig? Ja. Das Infoblatt sagt ausdrücklich, dass das einmalige Entgelt des Messstellenbetreibers für den Einbau als förderfähige Ausgabe anerkannt wird, wenn Sie die Rechnung im Antrag oder im Verwendungsnachweis vorlegen. Die laufenden Entgelte sind nicht förderfähig.

Kann ich Modul 2 wählen, wenn ich das Messsystem bestellt habe? Ja, die Modulwahl ist unabhängig von der Bestellpflicht. Für Modul 2 brauchen Sie zusätzlich einen zweiten Zähler für die Wärmepumpe. Ob sich das lohnt, hängt an Ihrem Verbrauch und am Netz-Arbeitspreis in Ihrem Netzgebiet.

Gilt die Pflicht auch beim Tausch einer alten Wärmepumpe gegen eine neue? Ja, für jede geförderte Wärmepumpe mit Antrag ab dem 21. Juli 2026. Beachten Sie aber, dass der Tausch einer ab 2008 in Betrieb genommenen Erneuerbaren-Heizung ab dem ersten Quartal 2027 nicht mehr förderfähig sein wird, Details im Ratgeber Förderung sinkt ab 2027.

Muss meine Wärmepumpe EEBUS können? Für Einbauten ab dem 1. Juli 2027 muss die Schnittstelle einem dem EU Code of Conduct entsprechenden Format folgen, EEBUS ist das in der Richtlinie genannte Beispiel. Davor reicht eine interoperable digitale Schnittstelle mit Status- und Rückmeldung. Lassen Sie sich das vom Fachbetrieb schriftlich bestätigen.

Quellen: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 17.08.2026, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27.08.2026 (BAnz AT 27.08.2026 B1), in Kraft seit 21.07.2026, Anlage Technische Mindestanforderungen Nummer 3.4.3 und Nummer 3.4.7; KfW, Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Sanieren, Version 11.0 (09/2026), in Kraft seit 16.09.2026, Nummer 4.1.3.1 und Nummer 4.1.3.2; Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) § 30 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2, § 34 Absatz 2 Nummer 1, § 35 Absatz 1 Nummer 1; Bundesnetzagentur, Festlegungen BK6-22-300 und BK8-22/010-A zu §14a EnWG sowie Mitteilung zu den Vollstreckungsverfahren vom 28.05.2026; Preisblätter 2026 von Netze BW, Schleswig-Holstein Netz und Bayernwerk. Messentgelte für den zweiten Zähler laut Preisblättern 2026 von Netze BW und SWM Infrastruktur; Elektrikerkosten nach co2online (abgerufen am 05.10.2026), keine amtlichen Werte. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die offiziellen Programmunterlagen der KfW und Ihr Bescheid. Lesen Sie auch: Förderfähige Wärmepumpe 2026: alle 7 Bedingungen, Heizungsförderung 2026 und Dynamische Stromtarife