Einkommensbonus für die Wärmepumpe: Wer 40, 30 oder 10 Prozent extra bekommt

Stand: 24. Juli 2026, geprüft nach der BEG-Reform vom 21.07.2026

Steuerbescheid, Aktenordner und Taschenrechner auf einem Küchentisch: das zu versteuernde Einkommen wird nachgerechnet
KI-generiertes Symbolbild

Der Einkommensbonus ist seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 der größte einzelne Hebel in der Heizungsförderung. Je nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen kommen 40, 30 oder 10 Prozentpunkte auf Ihre Förderung obendrauf. Zwischen der höchsten und der niedrigsten Stufe liegen beim gleichen Haus schnell mehr als 9.000 Euro. Hier lesen Sie, wie die Staffel genau funktioniert, welches Einkommen wirklich zählt und an welcher Stelle viele Rechnungen im Netz falsch sind.

Die neue Staffel: 40, 30 oder 10 Prozentpunkte extra

Bis zum 20. Juli 2026 gab es den Einkommensbonus pauschal mit 30 Prozent für Haushalte bis 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Seit dem 21. Juli ist er dreistufig gestaffelt und reicht dafür weiter nach oben, nämlich bis 50.000 Euro:

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen (zvE)EinkommensbonusGesamtförderung mit Grundförderung und Klimabonus
bis 30.000 €40 Prozentpunkte80 % (gedeckelt)
30.001 bis 40.000 €30 Prozentpunkte70 % (gedeckelt)
40.001 bis 50.000 €10 Prozentpunkte56 %
über 50.000 €kein Bonus46 %

Die Gesamtförderung setzt sich dabei aus drei Bausteinen zusammen: 30 Prozent Grundförderung für alle selbstnutzenden Eigentümer, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus für den Austausch einer funktionierenden Öl-, Gas- oder Nachtspeicherheizung und eben dem Einkommensbonus. Wie die Bausteine im Detail zusammenspielen, erklärt unser Überblick zur Heizungsförderung 2026.

Der Deckel: Warum 30 plus 16 plus 30 nicht 76 ergibt

Hier steckt der Fehler, der aktuell in vielen Artikeln und Foren kursiert. Rechnerisch ergäbe die mittlere Stufe 76 Prozent: 30 Grundförderung plus 16 Klimabonus plus 30 Einkommensbonus. Ausgezahlt wird das aber nicht. Die Richtlinie deckelt die Gesamtförderung zweistufig: 80 Prozent gibt es nur bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro. Oberhalb dieser Grenze liegt der Deckel bei 70 Prozent. Die Stufe von 30.001 bis 40.000 Euro kommt also effektiv auf 70 Prozent, nicht auf 76.

In Euro heißt das bei den maximal förderfähigen Kosten von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit: bis zu 22.400 Euro Zuschuss in der untersten Stufe, bis zu 19.600 Euro in der mittleren, bis zu 15.680 Euro in der Stufe bis 50.000 Euro und bis zu 12.880 Euro darüber.

Welches Einkommen zählt? Das zvE, nicht Ihr Brutto

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, kurz zvE. Das ist der Betrag, der im Einkommensteuerbescheid nach allen Abzügen steht, also nach Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Kinderfreibeträgen. Das zvE liegt in der Regel deutlich unter dem Bruttoeinkommen. Ein Haushalt mit 60.000 Euro Brutto kann je nach Situation durchaus unter der 50.000-Euro-Grenze liegen. Werfen Sie also zuerst einen Blick in Ihren Steuerbescheid, bevor Sie sich vorschnell aus der Förderung herausrechnen.

Wichtig ist auch der Zeitbezug: Es zählt nicht Ihr aktuelles Gehalt, sondern der Durchschnitt des zvE aus dem zweiten und dritten Jahr vor dem Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das die Steuerbescheide der Jahre 2023 und 2024. Wer zuletzt eine Gehaltserhöhung bekommen hat, profitiert also unter Umständen noch von den älteren, niedrigeren Werten. Umgekehrt gilt: Ein zuletzt gesunkenes Einkommen hilft erst mit Verzögerung.

Und wessen Einkommen wird zusammengezählt? Nur das der selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümer, die in der Wohneinheit wohnen, plus das ihrer im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner, auch aus eheähnlicher Gemeinschaft. Das Einkommen erwachsener Kinder, von Eltern im Haushalt oder von Untermietern bleibt komplett außen vor.

So finden Sie Ihr zvE im Steuerbescheid

Nehmen Sie Ihren Einkommensteuerbescheid und suchen Sie im Berechnungsteil die Zeile "zu versteuerndes Einkommen". Sie steht nach den Abzügen für Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen und vor der Berechnung der festzusetzenden Steuer. Genau diese Zahl zählt, und zwar aus beiden maßgeblichen Jahren als Durchschnitt. Bei zusammen veranlagten Paaren steht das gemeinsame zvE bereits in einem Bescheid. Werden die Partner einzeln veranlagt, addieren Sie die Werte aus beiden Bescheiden je Jahr. Haben Sie einen Bescheid nicht mehr, können Sie ihn beim Finanzamt erneut anfordern oder über Elster abrufen. Rechnen Sie das einmal in Ruhe durch, bevor Sie Angebote einholen: Die Differenz zwischen zwei Förderstufen ist größer als jeder Preisunterschied zwischen zwei Fachbetrieben.

Familien: 10.000 Euro Abzug durch den Familienzuschlag

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind mit Hauptwohnsitz in Ihrem Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro reduziert. Der Abzug gilt pro Haushalt, nicht pro Kind, und verschiebt praktisch alle Staffelgrenzen um 10.000 Euro nach oben: Eine Familie mit Kind bekommt den 10-Prozent-Bonus damit noch bis 60.000 Euro zvE. Alle Details, Voraussetzungen und Rechenbeispiele dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Familienzuschlag.

Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1, Paar mit 29.000 Euro zvE: Alte Ölheizung raus, Wärmepumpe rein. Rechnerisch stünden 30 plus 16 plus 40, also 86 Prozent auf dem Papier. Gefördert wird der gedeckelte Höchstsatz von 80 Prozent. Bei 30.000 Euro Gesamtkosten sind 28.000 Euro förderfähig, der Zuschuss beträgt 22.400 Euro, der Eigenanteil 7.600 Euro.

Beispiel 2, Angestellte mit 35.000 Euro zvE: Hier greifen 30 Prozentpunkte Einkommensbonus, aber auch der 70-Prozent-Deckel. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind das 19.600 Euro Zuschuss statt der oft falsch versprochenen 21.280 Euro aus der 76-Prozent-Rechnung.

Beispiel 3, Paar mit 48.000 Euro zvE: Es gibt 10 Prozentpunkte Bonus, zusammen 56 Prozent. Der Zuschuss liegt bei bis zu 15.680 Euro. Läge das zvE nur 2.000 Euro niedriger im Durchschnitt der beiden maßgeblichen Jahre, wären es 70 Prozent und bis zu 19.600 Euro. Wer nahe an einer Staffelgrenze liegt, sollte die beiden Steuerbescheide also genau anschauen und im Zweifel durchrechnen, ob sich der Antragszeitpunkt verschieben lässt, damit andere Steuerjahre zählen.

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Über 50.000 Euro: Es bleiben trotzdem 46 Prozent

Fällt Ihr Haushalt über die 50.000-Euro-Grenze, entfällt nur der Einkommensbonus. Grundförderung und Klimabonus bleiben, zusammen 46 Prozent und damit bis zu 12.880 Euro Zuschuss. Zusätzlich steht Ihnen der zinsgünstige KfW-Ergänzungskredit offen. Auch für Gutverdiener ist der Heizungstausch damit deutlich günstiger, als viele annehmen. Alle Details, Rechenwege und Alternativen wie den Steuerbonus nach Paragraf 35c finden Sie im Ratgeber Förderung bei über 50.000 Euro Einkommen.

Nachweise: Diese Unterlagen brauchen Sie

Für den Einkommensbonus verlangt die KfW die Einkommensteuerbescheide der beiden maßgeblichen Jahre für alle Personen, deren Einkommen zählt. Beim Familienzuschlag kommen eine Meldebescheinigung des Kindes und der Nachweis der Kindergeldberechtigung dazu. Die Reihenfolge beim Antrag ist entscheidend: erst die Bestätigung zum Antrag vom Fachbetrieb, dann der Vertrag mit Förderklausel, dann der Antrag im Portal Meine KfW. Den kompletten Ablauf beschreibt unser Förder-Überblick Schritt für Schritt.

Häufige Fragen zum Einkommensbonus

Zählt Elterngeld oder Kindergeld zum maßgeblichen Einkommen? Maßgeblich ist ausschließlich das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid. Kindergeld erscheint dort nicht als Einkommen. Entscheidend ist allein die Zahl, die in der Zeile "zu versteuerndes Einkommen" Ihres Bescheids steht.

Wir haben keine Steuererklärung abgegeben. Was nun? Ohne Einkommensteuerbescheide der maßgeblichen Jahre lässt sich der Bonus nicht nachweisen. Bescheide lassen sich aber nachträglich beantragen, indem Sie die Erklärungen für die betreffenden Jahre abgeben. Das kann sich bei bis zu 40 Prozentpunkten Unterschied sehr lohnen.

Gilt der Bonus auch für Vermieter oder Zweitwohnungen? Nein. Der Einkommensbonus ist auf selbstnutzende Eigentümer beschränkt, die in der geförderten Wohneinheit ihren Hauptwohnsitz haben. Vermieter erhalten nur die Grundförderung.

Was passiert, wenn mein Einkommen nach dem Antrag steigt? Nichts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antragseingangs und die beiden dann geltenden Steuerjahre. Spätere Einkommensänderungen wirken sich auf eine bereits erteilte Zusage nicht aus.

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Quellen: Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM) in der seit 21.07.2026 geltenden Fassung, Nr. 8.4; KfW-Merkblatt 458 (Stand Juli 2026). Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich sind die offiziellen Förderrichtlinien und der individuelle Bescheid. Lesen Sie auch: Familienzuschlag: 10.000 Euro Abzug für Familien und Was kostet eine Wärmepumpe wirklich?